Häufig erhalten wir von Amazon-FBA-Gründern die Frage, ob sie aus Vereinfachungs- und Kostengründen die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch nehmen können. Daher möchten wir uns in diesem Beitrag dieser Fragestellung widmen.
Die Kleinunternehmerregelung bedeutet, dass Unternehmen, deren Umsatz weniger als EUR 35.000 netto pro Jahr beträgt, keine Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen müssen. Sie dürfen aber auch keine Vorsteuer gelten machen. Die Grenze von EUR 35.000 darf einmal in 5Jahren um 15 % überschritten werden. Soweit so gut.
Wer Amazon-FBA macht, versendet seine Waren vom deutschen Warenlager aus an den Endkunden. In Österreich gibt es aktuell kein Amazon Lager. Damit muss sich der Händler in Deutschland jedenfalls zur Umsatzsteuer registrieren lassen und die Verkäufe in der Regel in Deutschlandversteuern. Somit muss sich der Händler schon alleine aus diesem Grund mit der(deutschen) Umsatzsteuer beschäftigen. Auch wenn in Österreich die Kleinunternehmerregelung beansprucht werden soll, ist in Deutschland Umsatzsteuer zu zahlen. Diese Konstellation (Umsatzsteuer in Deutschland JA, Umsatzsteuer in Österreich NEIN) macht die Buchhaltung komplexer. Dazu kommt, dass Vorsteuerbeträge (zB Einfuhrumsatzsteuer wenn Waren vom Drittland zum Händler nach Österreich verschickt werden) bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerbefreiung nicht abgezogen werden können und damit zum Kostenfaktor werden.
Wir empfehlen daher allen FBA-Händlern auf die Kleinunternehmerbefreiung zu verzichten und einen Regelbesteuerungsantrag beim österreichischen Finanzamt abzugeben. Schon rein aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen muss ohnehin das Ziel sein, die EUR 35.000 Umsatz in Österreich zu überschreiten.